Die Pflegeversicherung dient der sozialen Absicherung des Riskos zur Pflegebedürftigkeit. Diese ist jedoch nur als Teilkaskoversicherung zu verstehen! Die Eigenverantwortung kann hier dem Pflegebedürftigen nicht abgenommen werden - es werden immer zusätzliche Kosten entstehen, die die Pflegeversicherung nicht tragen kann und somit vom Pflegebedürftigen oder deren Angehörige übernommen werden müssen.
Die Pflegestufe ergibt sich aus dem Aufwand der Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Hauswirtschaftliche Versorgung (mehrmals pro Woche). Danach richtet sich die Höhe der Versicherungsleistung.
Leistungen der Pflegeversicherung
Einstufung
Pflegegeld § 37*
Pflegesachleistung § 36**
Kombinationsleistung***
Stufe I
205 €
384 €
anteilig nach § 37
Stufe II
410 €
921 €
anteilig nach § 37
Stufe III
665 €
1432 €
nicht möglich
Stufe III Härtefall
nicht möglich
1918 €
nicht möglich
*
Versorgung wird selbst sichergestellt (z.B. Angehörige)
**
Pflege wird von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt
***
Kombination von Geld- und Sachleistung
Die Pflegestufen
Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit): mindestens 1 x tägliche Versorgung aus einem oder mehreren Bereichen, wobei mindestens 1,5 Stunden Zeitaufwand pro Tag nötig ist - der pflegerische Aufwand muss überwiegen
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit): mindestens 3 x tägliche Versorgung zu verschiedenen Tageszeiten, wobei mindestens 3 Stunden Zeitaufwand pro Tag nötig ist - der pflegerische Aufwand muss überwiegen
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit): die Versorgung bzw. Pflegebereitschaft ist rund um die Uhr notwendig, wobei mindestens 5 Stunden Zeitaufwand pro Tag nötig ist - der pflegerische Aufwand muss überwiegen